Facebookbild_Nutzungsrechtübertragung

Heute ist es so gut wie jedem möglich, zum Beispiel mit Hilfe des Smartphones hochauflösende Fotografien zu erstellen, die sich häufig sogar für den Druck eignen. Weil Fotos so einfach in guter Qualität aufgenommen werden können, ist vor allem im Internet das Angebot an Bildern unendlich. Die Verführung ist groß, zuzugreifen, die schönsten Bilder herunterzuladen und einfach zu verwenden. Möchte man online oder offline gekaufte oder frei verfügbare Bilder veröffentlichen, sind jedoch einige wichtige rechtliche Aspekte zu beachten. Ein grundlegendes Know-how zum Recht am eigenen Bild, zum Urheberrecht des Fotografen und zu den Nutzungsrechten von Bildern aus dem Internet ist unumgänglich, um eine unangenehme Auseinandersetzung mit dem Rechtsanwalt zu vermeiden.

Bild-, Urheber- und Nutzungsrechte – am Beispiel erklärt

Stellen Sie sich vor, Sie möchten Ihren Kunden mitteilen, dass Ihr Unternehmen über Ostern einige Tage geschlossen hat. Um auf Ihrer Webseite eine entsprechende Meldung zu veröffentlichen, benötigen Sie ein geeignetes Foto. Aber woher ein passendes Bild nehmen? Nach einer kurzen Recherche in Ihrer Datenbank und im Internet stehen Ihnen drei Bilder zur Auswahl:

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Das erste Bild finden Sie auf Anhieb recht passend. Es ist vor einiger Zeit auf der Firmenfeier in der Foto-Box entstanden und zeigt eine ehemalige Mitarbeiterin mit einem Hasenohr-Haarreif als Party-Accessoire.

 

 

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Das zweite, etwas neutralere Bild zeigt Ihre Büroräume. Es wurde vor vielen Jahren im Rahmen eines Fotoshootings von einem professionellen Fotografen aufgenommen.

 

 

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Das dritte Bild passt Ihrer Meinung nach ebenfalls sehr gut: Es zeigt ein Nest mit Ostereiern. Sie haben das Stichwort „Ostern“ bei Google eingegeben und sind über die Bildersuchergebnisliste auf das Foto gestoßen, welches von der Bilderdatenbank pixabay.com kostenlos angeboten wird.

 

Nun möchten Sie sich für ein Foto entscheiden, sind sich aber nicht sicher, ob Sie alle drei Bilder so ohne Weiteres für die Veröffentlichung auf der Webseite verwenden dürfen.

Personenfotografie und das Recht am eigenen Bild

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Das Mitarbeiter-Bild von der Unternehmensfeier

Bei der Betrachtung des ersten Bildes überlegen Sie, dass die Mitarbeiterin unter Umständen etwas dagegen haben könnte, wenn die Fotografie von ihr mit Hasenohren öffentlich auf der Webseite zu sehen ist.

Damit könnten Sie recht haben. Sie sollten daher unbedingt vor der Aufnahme des Fotos oder spätestens bis zur Veröffentlichung des Bildes das Einverständnis der abgebildeten Personen einholen.

Grundsätzlich gilt das „Recht am eigenen Bild“: Jeder Mensch darf selbst bestimmen, ob das entstandene Bild oder die entstandenen Bilder veröffentlicht werden dürfen.

Das Recht am eigenen Bild ist Teil des Persönlichkeitsrechts und wird im § 22 des KunstUrhG geregelt. Eine Einwilligung zur Veröffentlichung und Verbreitung des Bildnisses wird erforderlich, sobald die abgebildete Person anhand ihrer äußeren Erscheinung identifizierbar ist. Dies ist der Fall, wenn das Gesicht der Person gezeigt wird – aber auch andere spezielle Merkmale wie eine bestimmte Körperhaltung, eine besondere Haarfarbe, Tattoos oder Piercings tragen zur Erkennbarkeit bei.

Einwilligungserklärung schriftlich geben lassen!

Grundsätzlich kann die Zustimmung zur Aufnahme und Veröffentlichung eines Bildes sowohl mündlich als auch schriftlich erteilt werden. Kommt es im Ernstfall jedoch zu Uneinigkeiten, trägt die schriftlich formulierte Einwilligungserklärung zur (außergerichtlichen) Klärung der Situation bei. Häufig haben Angestellte kein Problem mit der Nutzung der Bilder, solange sie noch in der Firma arbeiten. Uneinigkeiten entstehen meist erst dann, wenn sich die Wege des Arbeitnehmers und Arbeitgebers trennen. Im konkreten Fall der Einverständnisvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist das Bundesarbeitsgericht (BAG) gemäß einem Urteil ohnehin der Ansicht, dass eine schriftliche Formulierung der Einwilligung nötig ist. Die Einwilligung gilt im Zweifel ebenfalls als erteilt, wenn die fotografierte Person dafür, dass sie sich fotografieren lässt, eine Entlohnung erhält.

Im Detail ist auch der Umfang der Zustimmungserklärung bzw. des sogenannten Model-Release-Vertrags zu beachten: Es ist wichtig, mit der abgebildeten Person genau abzuklären, ob das Bild z. B. nur in der Mitarbeiterzeitschrift oder auch auf der Unternehmenswebseite im Internet und auf weiteren Plattformen wie den Social Media Kanälen veröffentlicht werden darf. Mitarbeiterfreundlich ist auch eine Widerrufsklausel, die es dem Mitarbeiter erlaubt seine Meinung zu dem gegebenen Einverständnis in einzelnen Fällen oder vollständig zu ändern.

Welche Folgen hat die unrechtmäßige Veröffentlichung?

Rechtsverletzungen am eigenen Bild können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe belegt werden (§ 33 KunstUrhG). Dieses Strafmaß ist jedoch eher selten. Wahrscheinlicher ist, dass die abgebildete Person die weitere Verwendung des Fotos verbietet. Kommt es zusätzlich zu einer Abmahnung durch die betroffene Person und wird eine Unterlassungserklärung gefordert, können (Anwalts-)Kosten für Sie als rechtsverletzende Partei entstehen. Verletzt die Veröffentlichung des Bildes die Rechte des Abgebildeten besonders schwer, hat er oder sie Anspruch auf Schmerzensgeld.

Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild

Wie jede Regel hat auch diese Ausnahmen. Um die Presse- und Kunstfreiheit zu erhalten, gibt es vier Situationen, in denen das Recht am eigenen Bild keine Anwendung findet. Die Ausnahmen sind im § 23 des KunstUrhG festgelegt und betreffen Bilder:

  • aus dem Bereich der Zeitgeschichte,
  • auf denen die Person nur als Beiwerk (z. B. neben einer Landschaft) zu sehen ist,
  • von Versammlungen und Aufzügen, an denen die Person als Teilnehmer in der Masse zu sehen ist,
  • die einem höheren Interesse der Kunst dienen.

In diesen vier Fällen muss keine Einverständniserklärung der abgebildeten Personen eingeholt werden. Interessant ist jedoch zu wissen, dass grundsätzlich Sie, wenn Sie das Bild ohne Einwilligung verwenden, beweisen müssen, dass es sich bei der Darstellung auf dem Foto um eine der genannten Ausnahmen handelt.

Einwilligungserklärung: Vorlage zur Veröffentlichung von Mitarbeiterbildern

Die auf dem „Hasenohren-Bild“ abgebildete Mitarbeiterin hat vor der Firmenfeier noch keine Einwilligungserklärung unterzeichnet. Das bedeutet, dass Sie sie spätestens jetzt bitten sollten, ein entsprechendes Formular zu unterzeichnen. Da die Mitarbeiterin aber nicht mehr im Unternehmen arbeitet, können Sie diese nicht so einfach nach ihrem Einverständnis fragen und beschließen das Bild sicherheitshalber nicht für die Veröffentlichung auf der Webseite zu nutzen. Für die Zukunft nehmen Sie sich vor, immer eine Muster-Einwilligungserklärung zur Veröffentlichung auf Ihrem Computer parat zu haben.

Kostenlose Vorlage herunterladen:

Vorlage: Einwilligungserklärung zur Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos

Prüfen Sie vor der Nutzung der Muster-Einwilligungserklärung bzw. des Muster-Model-Release-Vertrags, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden können. Nehmen Sie gegebenenfalls einige individuelle Anpassungen und Ergänzungen vor.

Tipps zur Anpassung der Vorlage:

  • Sie sollten den Zweck der Einwilligung möglichst genau formulieren. Auch wenn Sie gerne alle denkbaren Situationen abdecken möchten, ein Satz wie „Der/die Mitarbeiter/in willigt ein, dass das Unternehmen die Abbildungen für eigene Zwecke verwenden darf“ kann im Zweifelsfall leicht angefochten werden. Den Mitarbeitern muss klar und eindeutig dargelegt werden, was Sie mit den Bildern beabsichtigen.
  • In der Erklärung sollte auch festgehalten werden, dass die Mitarbeiter mit der kostenfreien Nutzung der Fotos einverstanden sind und keine Vergütung erhalten.
  • Bei Minderjährigen ist zu beachten, dass die persönliche Einwilligung alleine nicht ausreicht. Die Sorgeberechtigten müssen ebenfalls ihr Einverständnis geben.

Die Nutzungsrechte bei Fotos vom Fotografen

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Das Büro-Bild vom Fotograf

In einem zweiten Schritt betrachten Sie das Bild aus dem Fotoshooting im Unternehmen. Da das Bild speziell für die Firma angefertigt wurde, sollte es bei der Nutzung keine Probleme geben, denken Sie.

Die Rechte zur Bildnutzung liegen erst einmal nicht, wie häufig angenommen, beim Auftraggeber, also in diesem Fall dem Unternehmen, oder den abgebildeten Personen, sondern beim Urheber, also dem Fotografen. Mit der Entstehung des Bildes ist es automatisch geschützt, ohne dass der Schöpfer das Urheberrecht irgendwo anmelden muss. Anschließend kann der Fotograf anderen ein Nutzungsrecht für die Fotos gewähren. Dies geschieht unabhängig vom Recht am eigenen Bild der abgebildeten Person, welches weiterhin zu beachten ist.

Die rechtliche Grundlage zur Einräumung von Nutzungsrechten ist das Urhebergesetz. § 31 Abs. 1 UrhG besagt: „Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.“ Wichtig ist also nicht nur der Erhalt des Nutzungsrechts an sich, sondern auch der Umfang des vom Urheber gewährten Nutzungsrechts.

Lizenzbedingungen: Welche Nutzungsrecht-Einschränkungen gibt es?

Diese Fragen sollten in der Nutzungsrechtvereinbarung geklärt werden:

  • Welchen Umfang hat das Nutzungsrecht: einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht?
  • In welchen Medien dürfen die Bilder verwendet werden: Print, Web und/oder Social Media?
  • Wie lange dürfen die Bilder verwendet werden?
  • Gibt es geographische Einschränkungen: weltweites Nutzungsrecht oder Beschränkung auf bestimmte Länder?
  • Bildbearbeitung: Ist die Bearbeitung der Bilder oder lediglich die Benutzung der Bilder ohne Bearbeitung erlaubt?
  • Ist das Nutzungsrecht übertragbar?
  • Für welchen Zweck dürfen die Bilder verwendet werden: kommerzielle, redaktionelle oder ausschließlich private Nutzung?

Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt Sie, die Bilder unter Ausschluss von dritten Personen zu nutzen. Das heißt, nur Sie dürfen die betroffenen Fotos verwenden. Gerade bei Fotoshootings, die speziell von und für Ihr Unternehmen durchgeführt werden, stellt diese Lizenzbedingung sicher, dass kein anderer die geschossenen Bilder verwenden kann. Allein der Fotograf als Urheber kann sich bei der Einräumung des ausschließlichen Rechts vorbehalten, die Fotos selbst zu nutzen – z. B. als Referenz auf seiner eigenen Webseite.

Das einfache Nutzungsrecht erlaubt Ihnen im Gegensatz zum ausschließlichen Nutzungsrecht die Verwendung der Bilder mit der Einschränkung, dass auch noch weitere Lizenznehmer das Nutzungsrecht der Werke erwerben dürfen.

Die Nutzungsrechte von Fotos und Bildern können zudem zeitlich, räumlich und inhaltlich beschränkt werden. Besagen die Lizenzbedingung, dass das Bild nur für den Druck verwendet werden darf, besitzen Sie nicht das vollständige Recht am Bild. Sie dürfen es demnach für den Druck von Flyern, Broschüren oder Postkarten benutzen, nicht aber für die Meldung zu den Öffnungszeiten über Ostern auf Ihrer Webseite. Verstoßen Sie gegen die Lizenzbedingungen, droht Ihnen eine Abmahnung, obwohl ein Vertrag zur Bildnutzung vorhanden ist.

Nutzungsrechtvereinbarung: Muster für die Festlegung der Lizenzbedingungen von Bildern

Im Rahmen des Fotoshootings, in dem das Bild Ihres Meetingraums entstanden ist, wurde auch ein Vertag zur Regelung der Nutzungsrechte aufgesetzt. Diesen haben Sie nun herausgeholt, um zu prüfen, welche Vereinbarungen damals getroffen wurden. Da es sich um eine uneingeschränkte Nutzungsrechtübertragung handelt, könnten Sie das Foto für die Mitteilung auf der Webseite verwenden. Die Nutzungsrechtvereinbarung speichern Sie gleich als Vorlage zur Orientierung auf Ihrem Desktop, denn beim Sichten der Bilder ist Ihnen aufgefallen, dass es an der Zeit wäre mal wieder neue, aktuelle Aufnahmen anfertigen zu lassen. Seit den letzten Fotoaufnahmen hat sich doch einiges im Unternehmen getan.

Kostenlose Vorlagen herunterladen:

Vorlage 1: Muster für uneingeschränkte Nutzungsrechtübertragung

Vorlage 2: Muster für eingeschränkte Nutzungsrechtübertragung

Nutzungsrecht bei Fotos aus dem Internet

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Das kostenlose Bild aus dem Internet

Da Ihnen auch das dritte Bild gut gefällt, überlegen Sie, ob es rechtliche Vorschriften gibt, die Sie an der Verwendung dieses Osterbildes hindern könnten – Sie glauben eher nicht, schließlich haben Sie das Foto in einer kostenlosen Bilddatenbank gefunden.

Oftmals treten die Probleme der Nutzungsrechte auch bei der Gestaltung von Werbemitteln auf: Egal ob Werbemittel, Falzflyer oder Plakate: Auch bei Geschenken an Kunden ist auf die korrekte Nutzung von Bildern zu achten

Der urheberrechtliche Schutz von Bildern gilt natürlich auch für Fotos aus dem Internet. Auch wenn diese keinen Copyright-Hinweis aufweisen. Wer fremde Bilder einfach so nutzt ohne die Lizenzbestimmungen zu kennen, läuft schnell Gefahr eine große Rechnung für das „kleine Vergehen“ zu erhalten. Denn Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Lizenzpflichtig, lizenzfrei, gemeinfrei & Co.

Grundsätzlich lassen sich sogenannte Stock-Bilder, also Bilder, die in Bilddatenbanken im Internet angeboten werden, in lizenzpflichtige Bilder, lizenzfreie Bilder, Bilder mit freier Lizenz und in gemeinfreie Bilder unterteilen.

  • Lizenzpflichtige Bilder
    Lizenzpflichtige Bilder werden käuflich erworben und dürfen nur nach bestimmten Vorgaben verwendet werden. Der Anbieter der Bilder kann unter anderem die Nutzungsdauer, Nutzungsart oder das Recht zur Bearbeitung des Bildes in den Lizenzvereinbarungen festlegen und je nach Umfang der Lizenz unterschiedliche Preise verlangen.
  • Lizenzfreie Bilder
    Lizenzfreie Bilder können, wie der Name schon sagt, hingegen häufig wesentlich freier genutzt werden – ob hinsichtlich des Anwendungsbereichs oder der Häufigkeit und des Zeitraums der Nutzung. Jedoch ist es auch hier wichtig, sich an die genauen Lizenzbestimmungen zu halten und die Lizenzgebühr zu bezahlen. Denn lizenzfrei bedeutet nicht gleich kostenlos.
  • Bilder mit freier Lizenz
    Die sprachlich ähnliche Formulierung „freie Lizenz“ bedeutet dagegen, dass tatsächlich keine Gebühren für die Nutzung des Bildes anfallen. Jedoch müssen auch hier die Lizenzbestimmungen beachtet werden. Weit verbreitet sind die Creative-Common-Lizenzen, die aus standardisierten Lizenzbausteinen bestehen.
  • Gemeinfreie Bilder
    Ein weiterer Begriff, der immer wieder im Zusammenhang mit kostenlosen Bildern aus dem Internet auftaucht, ist „Gemeinfreiheit“. An gemeinfreien Inhalten bestehen keine Urheberrechte. Gründe dafür sind zum Beispiel: es handelt sich bei der Fotografie um ein amtliches Werk für welches Ausnahmen gelten, die Rechte sind abgelaufen oder der Urheber verzichtet auf seine Rechte. Letztgenanntes wird häufig durch die Verzichtserklärung „CC0“ gekennzeichnet. Soweit gesetzlich möglich, verzichtet der Schöpfer des Bildes komplett auf die Urheber- und verwandten Rechte.

Alle Bilder der Bilddatenbank pixabay.com fallen unter Creative Commons CC0 und sind daher gemeinfrei. Weil Ihnen das Ostereier-Bild so gut gefällt, entscheiden Sie sich schließlich für das dritte Bild und beschließen es für die Mitteilung auf Ihrer Webseite zu nutzen. Die Recherche ergibt, dass gemäß den Lizenzvereinbarungen weder Bildnachweis noch Quellenangabe nötig ist. Das Bild kann zudem beliebig verändert werden und sowohl für kommerzielle als auch nicht kommerzielle Zwecke in digitaler und gedruckter Form verwendet werden.

Nutzungsrechte-Fotos-Beitragsbild-diedruckerei.de

Fazit:

Ob spontan entstandene Bilder, Fotos aus dem unternehmensinternen Fotoshooting oder im Internet erworbene Bilder: Eine kurze Recherche trägt häufig schon dazu bei, Bilder richtig und rechtssicher zu verwenden. Bei Unklarheiten gilt: Lieber auf eine Alternative zurückgreifen als unangenehme rechtliche Folgen riskieren.

Update: Im Mai 2018 wurde in der EU die neue Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO, eingeführt. Diese bringt vor allem für Personenfotos Konsequenzen mit sich. Was genau sich für die Anfertigung und Nutzung von Personenfotos geändert hat, erfahren Sie in unserem Artikel „Fotografie nach DSGVO: Was darf man noch fotografieren?“.